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Absenzenregelungen und Jokertage
Absenzenregelung / Urlaub
Die Verordnung zum Volksschulbildungsgesetz sieht vor, dass höchstens vier Jokerhalbtage erteilt werden dürfen. Wir bitten Sie, dies in Ihrer Planung zu berücksichtigen.
Wir unterscheiden zwischen unvorhersehbaren Abwesenheiten und vorhersehbaren Dispensationen (Urlaub oder Jokertage).
1. Unvorhersehbare Abwesenheiten
Unvorhersehbare Abwesenheiten sind von den Erziehungsberechtigten der zuständigen Lehrperson unter Angabe des Grundes persönlich zu melden. Abwesenheiten, die nicht innert vier Tagen seit Beginn begründet werden oder deren Begründung keine Unvorhersehbarkeit darzustellen vermag, gelten als unentschuldigte Absenzen.
Beispiele: Notfälle, Krankheit oder Unfall
2. Vorhersehbare Dispensationen
Lernende können auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden. Für unsere Schule gelten dabei folgende Regelungen:
2a) Urlaub
Urlaub kann erteilt werden z.B. für:
- Hochzeit, Todesfall in der Familie
- Arzt- oder Zahnarztbesuche bei Spezialisten, im Zusammenhang mit längerfristigen Behandlungen (z. B. Zahnspangen)
- Teilnahme an Wettkämpfen, soweit dafür eine Qualifikation zu bestehen war.
Gesuche für Urlaub sind mit den dafür vorgesehenen Formularen schriftlich an die folgenden Stellen zu richten:
- bis 3 Tage |
an die Klassenlehrperson (so früh wie möglich, mindestens 1 Woche im Voraus) |
- bis 2 Wochen | an die Schulleitung (mindestens 2 Wochen im Voraus) |
- über 2 Wochen | an die Bildungskommission (mindestens 4 Wochen im Voraus) |
Gesuche für Kürzesturlaub (Notfälle) von einem Halbtag können von den Klassenlehrpersonen nach persönlicher Absprache bewilligt werden bei dringlichem Arzt- oder Zahnarztbesuch, wenn ausserhalb der Unterrichtszeit kein Termin möglich ist.
2b) Jokertage
Die Eltern / Erziehungsberechtigten können in eigener Verantwortung max. vier Halbtage Dispens pro Schuljahr ohne weitere Begründung beanspruchen. Diese Halbtage können einzeln oder blockweise bezogen werden. Die Klassenlehrpersonen müssen mindestens eine Woche im Voraus durch die Eltern mit dem entsprechenden Formular über den geplanten Bezug von Jokertagen informiert werden. Die Formulare können bei der Klassenlehrperson bezogen oder auf der Schulwebsite herunterladen werden. Die Klassenlehrperson führt die Kontrolle über dieses Zeitbudget.
In der Woche vor den Sommerferien und in der Woche nach den Sommerferien können keine Jokertage bezogen werden.
Wird die beabsichtigte Dispens nicht fristgerecht bei der Klassenlehrperson angemeldet, müssen die Erziehungsberechtigten ein schriftliches, begründetes Gesuch an die Schulleitung einreichen.
Beispiele für Jokertage: Ausflüge, Ferienverlängerung (Ausnahme: Sommerferien), Familienanlässe, Besuch beim Privatzahnarzt.
2c) Rahmenbedingungen für Urlaub und Jokertage
- Verpasster Unterrichtsstoff muss von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung nachgearbeitet werden. Verpasste Prüfungen und Tests müssen nachgeholt werden.
- Nichtbezogene Joker-Halbtage können nicht auf das folgende Schuljahr übertragen werden.
- Jeder in der Unterrichtszeit angebrochene Halbtag gilt als Jokertag.
2d) Rechtliche Konsequenzen
Eltern und Erziehungsberechtigten sind für den Schulbesuch ihrer Kinder verantwortlich. Der Ferienplan ist für alle Lernenden verbindlich. Jede Missachtung des Ferienplans gilt als unentschuldigte Absenz.
Eltern, die gegen die Bestimmungen dieser Urlaubsregelung verstossen, können gemäss der Verordnung zum Volksschulbildungsgesetz von der Schulleitung mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1500.— bestraft werden. Die Mindestbusse beträgt CHF 300.— pro Kind und Vorfall. Im Wiederholungsfall kann die Bildungskommission Bussen bis zu CHF 3000.— aussprechen.