Kopfzeile

Inhalt

Steuern

Aufgaben
Steuerveranlagung

  • Ordentliche Staats- und Gemeindesteuern
  • Direkte Bundessteuern
  • Sondersteuern auf Kapitalzahlungen
  • Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern
  • Einsprache Erledigungen

 

Steuerinkasso

Staats- und Gemeindesteuern

Zuständigkeit Jene Gemeinde bezieht fürs ganze Jahr die Steuern, in der die steuerpflichtige Person per 31. Dezember den Wohnsitz hat
Fälligkeit 31. Dezember
Positiver Ausgleichszins Informationen entnehmen Sie hier
Negativer Ausgleichszins Informationen entnehmen Sie hier
Verzugszins Informationen entnehmen Sie hier

Steuerpflicht besteht bei:

  • Volljährigkeit oder wer im Laufe des Jahres volljährig wird
  • Wohnsitz per 31. Dezember in Egolzwil
  • Geschäftsniederlassung in Egolzwil
  • Grundeigentümer in Egolzwil

 

Sondersteuern auf Kapitalzahlungen

Fälligkeit 30 Tage nach Rechnungsstellung
Verzugszins Informationen entnehmen Sie hier

 

Hundesteuer

Für jeden Hund im Alter von über sechs Monaten hat die Hundehalterin und der Hundehalter der Einwohnergemeinde, in welcher der Hund gehalten wird, jährlich eine Steuer zu entrichten.

Gemäss Gesetz und Verordnung über das Halten von Hunden gelten folgende Steueransätze:

  • Die Steuer pro Kalenderjahr beträgt Fr. 120.00. Die Steuer ist jeweils für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
  • Für Hunde, welche erst nach dem 30. Juni das Alter von 6 Monaten erreichen, beträgt die Hundesteuer Fr. 60.00.
  • Für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben beträgt die Hundesteuer Fr. 40.00.
  • Von der Steuer befreit sind Halterinnen und Halter von Dienst-, Militär-, Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen-, Lawinen-, Schweiss-, Blindenführ-, sowie Ersatzhunde und Hunde, die sich weniger als 3 Monate im Kanton Luzern aufhalten.

Geht ein Hund ein oder wird er getötet, ist für den Ersatzhund bis zum Ablauf des Steuerjahres keine Steuer zu entrichten. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin oder der Halter des Hundes Anspruch auf Rückerstattung der halben Steuer, sofern der Hund vor dem 30. Juni eingegangen ist oder getötet wurde. Forderungen verjähren nach einem Jahr.

 

Diverses

  • Führung des Steuerregisters
  • Steuerauskünfte
  • Steuerbuchhaltung und Jahresabschluss
  • Steuerfuss
Steuerfuss                
  2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Kanton Luzern 1.60 1.60 1.60 1.70 1.70 1.60 1.60 1.60
Einwohnergemeinde 2.10 2.00* 2.10 2.00 2.00 2.05 2.05 2.05
Röm.-Kath. Kirchgemeinde Egolzwil-Wauwil 0.30 0.30 0.30 0.30 0.30 0.30 0.29 0.29
Evang.-Ref. Kirchgemeinde Sursee 0.25 0.25 0.25 0.25 0.25 0.25 0.25 0.25
Christ.-Kath. Kirchgemeinde Luzern 0.31 0.31 0.31 0.31 0.31 0.31 0.31 0.31
                 
* inkl. Rabatt                


Weitere Informationen zu den Steuern finden Sie unter:
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern
Steuerrechner

Kontakt

Steuern
Dorfchärn 1
6243 Egolzwil
Tel. 041 984 00 15
steueramt@egolzwil.ch

Personen

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt

Zugehörige Objekte

Name Verantwortlich Telefon